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- Beate Mendelski
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- 16.11.2017
Krankenpflegepraktikum für Medizinstudenten
Das Krankenpflegepraktikum gehört zur ärztlichen Ausbildung. Jeder Medizinstudent muss bei der Anmeldung zur 1. Ärztlichen Prüfung einen Nachweis über das Praktikum vorlegen. Nach der neuen ÄApprO sind 3 Monate Pflicht. Ableisten könnt ihr das Praktikum nur in der vorlesungsfreien Zeit, in einem Urlaubssemester oder schon vor Studiumbeginn.
Die folgenden Informationen geben einen groben Überblick. Da von Bundesland zu Bundesland Unterschiede bestehen können, ist es notwendig, sich im individuellen Fall auf der Homepage des zuständigen LPA oder direkt telefonisch beim LPA zu erkundigen.
In der Approbationsordnung für Ärzte § 6 Krankenpflegedienst sind folgende Regeln festgelegt:
- Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.
- Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:
1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
4. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
5. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
- Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.
- Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.
Begriff "Krankenanstalt"
Der Krankenpflegedienst wird nur anerkannt, wenn er in einem Krankenhaus/Klinik mit ständiger ärztlicher Leitung und pflegerischer Hilfeleistung auf einer Bettenstation gemacht wurde. Wichtig ist das Stichwort "Grundpflege", das heißt, ihr versorgt unter der Anleitung des Pflegepersonals Patienten, die im Bett liegen und der Pfege bedürfen. Seit ihr beispielsweise nur als Bettenschieber zwischen OP und Station eingeteilt, so ist das sicherlich nicht als Hilfe in der Grundpflege vom LPA anzuerkennen. In Zweifelsfällen am besten beim LPA nachfragen.
Der Krankenpflegedienst in einer Psychiatrie bzw. Psychosomatik wird in manchen Bundesländern NICHT anerkannt!
Diese Aussage gilt wie viele im Zusammenhang mit dem Krankenpflegepraktikum nicht für alle Bundesländer. In NRW wird ggf. eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist in jedem Fall eine genaue Tätigkeitsbeschreibung der Pflegedienstleitung.
NICHT anerkannt werden Dienste im Bereich:
- Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation
- Vorsorgeeinrichtung
- Einrichtungen, bei denen kosmetische Behandlungen im Vordergrund stehen
- Rehabilitationseinrichtungen
- Altenpflegeheim
- Behindertenheim
- Mobiler Sozialer Hilfsdienst
- Arzt- oder Gemeinschaftspraxis
- ambulantes Dialysezentrum
Auch hier bestehen von Bundesland zu Bundesland Unterschiede. Schaut am besten auf die Homepage eures zuständigen LPA, BEVOR ihr ein Praktikum beginnt. Allerdings solltet ihr beachten, dass eine "Vorabanerkennung" keinesfalls möglich ist. Ihr könnt euch lediglich über die Bedingungen informieren.
Dauer/Aufteilung/Durchführung
Die Dauer des Krankenpflegepraktikums hat der Gesetzgeber auf 90 Kalendertage festgelegt, wobei ausdrücklich Kalender- und nicht Arbeitstage gezählt werden - arbeitsfreie Wochenenden werden also mitgezählt.
Das Pflegepraktikum kann in maximal 3 Abschnitte aufgeteilt werden, jeder Abschnitt muss dabei mindestens 30 Kalendertage umfassen.
Mit der Pflegedienstleitung abklären, wie es mit Arbeitszeiten, Wechselschicht (Früh/Spät) oder evtl. sogar Entlohnung aussieht! Dazu gibt es in der Approbationsordnung nämlich keine Vorschriften...
Beim Ausstellen der Bescheinigung beachten
- dass das Formblatt "Zeugnis über den Krankenpflegedienst" verwendet wird. Erhältlich beim LPA, Studiendekanat oder im Internet: Zeugnisvordruck für das Pflegepraktikum
- dass es von der Pflegedienstleitung unterschrieben und mit Klinikstempel versehen ist. Es dürfen keine Korrekturen (z.B. Tipp-Ex) vorgenommen werden!
- dass die Bescheinigung frühestens am letzten Tag des Praktikums ausgestellt wird (eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit wird NICHT anerkannt!!!)
- dass die GESAMTE Praktikumszeit eingetragen wird. Wenn ihr also beispielsweise am letzten Wochenende frei habt, sollte dieses Wochenende dennoch auf der Bescheinigung berücksichtigt werden - ansonsten fehlen euch eventuell zwei Kalendertage zur Anerkennung des Pflegepraktikums.
Checkliste: Was soll ich lernen im Praktikum?
Der Heidelberger Medizinstudent Mario Strammiello hat einen Ausbildungskatalog für Medizinstudenten im Pflegepraktikum erarbeitet. Er hat selbst als Krankenpfleger gearbeitet und kennt die Situation im Pflegepraktikum also von beiden Seiten. Auch der Pflegerat hat den Ausbildungskatalog anerkannt, der sowohl für die Pflegekräfte als auch für die Medizinstudenten nützlich ist. Die Angaben in der Checkliste sind allerdings nicht bindend und müssen auch nicht für die 1. Ärztliche Prüfung vorgelegt werden.
Wichtig: Verfall des Pflegepraktikums
In der Regel ist das Pflegepraktikum erst nach Erhalt des Abiturzeugnisses möglich. Wer das Pflegepraktikum vor dem Abitur ableisten möchte, sollte sich deshalb zuvor an das zuständige LPA wenden und fragen, ob das möglich ist.
Ein einmal abgeleistetes Pflegepraktikum verfällt in der Regel nicht, das haben stichprobenartige Nachfragen bei verschiedenen Landesprüfungsämtern ergeben. Aber auch hier gilt: Jedes LPA hat seine eigenen Regeln.
Krankenpflegedienst im Ausland
Es besteht auch die Möglichkeit, ein im Ausland absolviertes Praktikum anrechnen zu lassen. In diesem Fall ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Beachten müsst ihr, dass der Dienst auf einer Bettenstation erfolgt und die selben Bedingungen wie das inländische Praktikum erfüllt!
Adressen der LPAs
Da jedes Bundesland seine eigenen Anforderungen hat, wendet euch bitte bei Unklarheiten VORHER an dein LPA oder besuche die entsprechende Homepage, um die notwendigen Informationen zu erhalten.