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  • Interview
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  • Ines Elsenhans
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  • 22.07.2011

Prüfungsrecht für Medizinstudenten

Welche Rechte haben Medizinstudenten in Physikum und Hammerexamen? Rechtsanwalt Reinhard Karasek beschäftigt sich in seiner Kanzlei in Marburg mit Hochschulrecht, Kapazitätsklagen und Prüfungsrecht für Mediziner. Das Prüfungsrecht kennt er von Kinderschuhen an. Mona Herz hat ihn zur rechtlichen Seite der staatlichen Medizinerprüfungen befragt.

> Kann ein Medizinstudent sein Aufgabenheft mit abgeben, wenn er keine Zeit mehr hat, seine Antworten auf dem Computerbogen zu markieren?

Das Aufgabenheft kann man natürlich immer abgeben, aber es wird nichts bringen. Das liegt daran, dass sowohl das Lösen der Aufgaben, als auch das Ankreuzen der Lösungen auf dem Computerbogen Bestandteil der Prüfung ist. Wenn jemand das in der vorgegebenen Zeit nicht schafft, dann hat er die Prüfungsanforderungen nicht erfüllt, weil zu der Gesamtleistung eben Beides gehört.

> Nützt es etwas, wenn man bei einzelnen Übertragungsfehlern sein Aufgabenheft mit abgibt?

Nein.

> Gibt es überhaupt eine Situation, in der es sinnvoll sein kann, das Aufgabenheft mit abzugeben?

Ja, und zwar bei einem Serienversehen. So ein Serienversehen liegt vor, wenn jemand beispielsweise bei Aufgabe 10 die Lösung von Aufgabe 11 einträgt, dann bei Aufgabe 11 die Lösung von 12 und so weiter. Der betroffene Student hat die Möglichkeit, sein Aufgabenheft mit dem Lösungsbogen zusammen bei der Aufsicht abzugeben und sein Problem zu erklären. Dazu gab es vor einigen Jahren ein Urteil, das besagt, dass ein Serienversehen akzeptiert wird, alles andere aber nicht. Wenn sich also jemand beim Übertragen der Lösungen in einer anderen Weise als in einer Serie vertut, ist das leider einfach Pech.

> Wenn während der Prüfung eine Frage auftaucht, die nicht angemessen ist, also im Physikum Klinikwissen erfordert oder im Hammerexamen Facharztwissen, können Medizinstudenten dagegen etwas tun?

Das muss man erst einmal hinnehmen, denn während der Prüfung kann man nichts machen. Es hat keinen Sinn dies den Aufsichtspersonen zu melden, sie sind in der Regel keine Ärzte und können nichts machen. Wenn man in der Prüfung merkt, dass die Frage ungeeignet ist, sollte man nicht viel Zeit vergeuden und die Lösung wählen, die einem am ehesten als richtig erscheint. Wenn der Prüfling seine Ergebnisse erhält und mit der Bewertung nicht einverstanden ist, weil ihm auf Grund dieser zu schweren Frage ein bis zwei Punkte zur besseren Note, oder zum Bestehen der Prüfung fehlen, dann kann er gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch einlegen. Dazu bedarf es eine Begründung, die in diesem Fall zum Beispiel wäre, entweder, dass die Frage eben zu schwer war oder dass der Prüfling entgegen der Auffassung des IMPP richtig gekreuzt hat

> Wenn ich Widerspruch einlegen möchte, muss ich mir dann einen Anwalt nehmen?

Sie brauchen nicht unbedingt einen Anwalt. Unser Rechtsstaat ist so gestaltet, dass man gegen jede Entscheidung des Staates, die in die Rechte des Bürgers eingreifen könnte, Rechtsmittel einlegen kann. Und so wie Sie gegen einen Strafzettel wegen Falschparken vorgehen können, können Sie auch gegen eine Prüfungsentscheidung vorgehen.

> Wie funktioniert es genau Widerspruch einzulegen?

Einige Wochen nach der Prüfung kriegt jeder Prüfling einen Bescheid von dem Prüfungsamt, darin steht entweder, dass er mit einer bestimmten Note bestanden hat, oder dass er durchgefallen ist. Die Antwortübersicht liegt bei, aus ihr ergibt sich, wie viele Punkte einem zur besseren Note oder zum Bestehen fehlen. Wenn das sehr knapp ist, dann kann man Widerspruch einlegen. Das IMPP wird dann an dem Verfahren beteiligt und nimmt Stellung dazu, worauf das Prüfungsamt dem Widerspruch dann stattgibt oder ihn zurückweist. Wenn dem Widerspruch stattgegeben wird, bekommt der Prüfling das bessere Zeugnis, bei einer Negativentscheidung muss er klagen. Ein Verwaltungsgericht entscheidet dann ob man noch einen oder zwei zusätzliche Punkte bekommt oder nicht.

> Wie wahrscheinlich ist es, bei einer Klage die erhofften Punkte zu bekommen?

Früher zu Beginn der IMPP-Zeit war es äußerst schwierig, einen solchen Fall vor Gericht zu gewinnen. Die Gerichte waren der Meinung, das IMPP habe ein Bewertungsvorrecht und entscheide alleinig darüber, ob Lösung A, B, C, D oder E richtig ist. Das war im Prinzip unanfechtbar, außer die Prüfungsfrage war völlig daneben. Jahrelang entschieden die Gerichte, dass man so eine Klage nicht durchbekommt. Wir konnten das in unserer Kanzlei nicht akzeptieren. Kollege Dr. Becker ging schließlich durch die Instanzen, bis das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Studierenden entschied. Seitdem kann man die Prüfungsfragen relativ leicht anfechten.

> Was kann man machen, wenn es irgendwelche externen Störungen während der schriftlichen Prüfung gibt?

Das passiert oft. Klassische Beispiele sind: Baulärm, oder dass der Prüfungssaal nicht in Ordnung ist, sei es zu kalt, zu warm oder sonstige Zustände, die den Prüfling behindern. Erstmal ist es ganz wichtig, dass der Prüfling - wenn ihm während der Prüfung irgendetwas nicht gefällt - sich noch während des Examens beschwert, nur dann kann er im Nachhinein erreichen, dass die Prüfung revidiert wird, also als nicht angetreten gilt und wiederholt werden kann.
Wenn der Prüfling durchgefallen ist und das vielleicht sein dritter Versuch war, kann das äußerst wichtig sein. Eine bessere Note bekommt man wegen eines Störungsfalls aber nicht.

> Wenn jemand bei der schriftlichen Prüfung merkt, dass andere Prüflinge spicken, zum Beispiel auf der Toilette, ist derjenige verpflichtet, das zu melden?

Nein. Es ist niemand verpflichtet, jemanden anderen anzuschwärzen.

> Was kann einem Medizinstudenten passieren, wenn er selbst beim Spicken erwischt wird?

Im schlimmsten Fall wird die Prüfung mit der Note sechs bewertet und damit ist er durchgefallen. Mehr kann nicht passieren.

> Wie ist das wenn man bei der mündlichen Prüfung das Gefühl hat ungerecht behandelt zu werden?

Das ist weitaus schwieriger, denn die mündlichen Prüfungen können natürlich nicht reproduziert werden, es gilt also nur das gesprochene Wort. Man kann eine mündliche Prüfung inhaltlich eigentlich nicht anfechten. Es ist sehr schwierig bis unmöglich zu beweisen, dass der Prüfer einen inhaltlichen Fehler gemacht hat. Man kann die Prüfung nur anfechten, wenn sie zu lang oder zu kurz war, die Prüfung irgendwie gestört wurde oder wenn einer der Prüfer nicht die Voraussetzungen hatte, um überhaupt prüfen zu dürfen. Das ist leider bei mündlichen Prüfungen so. Wir haben einmal gefordert, dass mündliche Prüfungen - vor allem wenn es um alles geht - auf Tonband aufgenommen werden müssen, aber das wurde nicht akzeptiert.

> Herr Karasek, vielen Dank für das Gespräch.

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