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  • Via medici, Dr. T. Schlegel
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  • 04.08.2006

Medizinrecht in Frage & Antwort: Einsicht in Patientenakte durch Patient

Frage: Darf der Patient jederzeit und uneingeschränkt Einblick in seine Behandlungsakte nehmen?

Antwort: Der Patient hat nach gefestigter Rechtssprechung immer ein Einsichtrecht in seine Patientenakte bzw. seine Behandlungsunterlagen. Das gilt sowohl für den niedergelassenen als auch den stationären Bereich. Allerdings wird dieses Recht zur Ansicht in die Unterlagen häufig mit dem Recht zur Herausgabe der Unterlagen verwechselt. Ein Herausgabeanspruch des Patienten existiert nicht. Dies ist schon deswegen nicht möglich, da jeder Arzt im Rahmen seines Berufsrechts verpflichtet ist, die Behandlungsunterlagen über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.

Möchte der Patient Ensicht in seine Behandlungsunterlagen erhalten, kann er dies tun, indem er eine Kopie der Behandlungsunterlagen verlangt. Einen Anspruch auf Anfertigung einer Kopie der Behandlungsunterlagen hat der Patient nach allgemeiner Rechtsprechung. Allerdings darf der Arzt für die Anfertigung von Kopien der Behandlungsunterlagen vom Patienten Geld verlangen. Die Kosten hierfür sollten angemessen sein, allerdings sollten sie auch den Aufwand decken. Solange die Behandlungsunterlagen elektronisch geführt werden, reicht selbstverständlich hier ein Ausdruck der Unterlagen.

Das Recht auf Anfertigung einer Kopie betrifft allerdings auch Bildmaterial der Behandlungsunterlagen. Da hier ein Ausdruck beispielsweise von radiologischen oder Ultraschal Untersuchungen nicht in der erforderlichen Qualität erfolgen kann, stellt sich die Frage, inwieweit der Patient einen Anspruch auf Anfertigung einer Kopie dieser Unterlagen beispielsweise auf einem Datenträger wie z. B einer CD-ROM hat. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine solche Kopie vom Arzt angefertigt werden muss. Der Patient hat allerdings auch hier die daraus resultierenden Kosten vollumfänglich selbst zu tragen.

 


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