Zurück zu Ärztliches Handeln
  • Artikel
  • |
  • Autorenteam (s.u.)
  • |
  • 19.05.2014

Medizin & Recht (4): Doping im Sport und Strafrecht

Ob im Breiten- oder Spitzensport – vielen Sportlern reichen ihre körperlichen Kapazitäten nicht mehr aus, um schnellst möglich ihr Ziel zu erreichen. Sie greifen zu verbotenen Substanzen, um ihre Leistung immer weiter zu steigern. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen ihnen, wenn sie erwischt werden? Und was hat der Arzt zu fürchten, der die verbotene Substanz verschrieben hat?

Der 29-jährige Felix K.* konsultiert seinen Hausarzt wegen andauernder Schlaflosigkeit. Seine wahre Absicht, dass er sich ein Medikament zur Leistungssteigerung im Sport erschleichen will, verschweigt er natürlich. Der Hausarzt bemerkt während der Anamnese, dass bei Herrn K. eine für sein Alter untypische Akne vorliegt, auch das starke Schwitzen ist auffällig. Im Verlauf der Untersuchung will der Mediziner ihn auskultieren und stellt hierbei eine fortschreitende Gynäkomastie fest. Bei der anschließenden Befragung zur Medikamenteneinnahme reagiert der Patient verunsichert und aggressiv. Auf Grund des sehr muskulösen Körperbaus fällt der Verdacht des Arztes auf den Missbrauch von anabolen Steroiden.

Er sucht noch einmal das Gespräch mit seinem Patienten, und findet so heraus, dass dieser tatsächlich unter dem Einfluss muskelaufbauender Hormonpräparate sowie Amphetaminen und Cannabinoiden steht (siehe auch [7]). Der Arzt klärt seinen Patienten über die gravierenden (Langzeit-)schäden auf, die durch den Konsum dieser Substanzen entstehen können und bereits entstanden sind. So kann die längerfristige Einnahme von anabolen Steroiden unter anderem zu der bereits vorliegenden Gynäkomastie, zu schwerwiegenden Leber- und Herzschäden sowie zu Bluthochdruck und Linksherzinsuffizienz führen [3,4,6]. Selbst Schlaganfälle und tödliche Verläufe werden nach dem Konsum anaboler Steroide beschrieben [3,4].

Auch klärt der Arzt seinen Patienten über das Abhängigkeitspotential von Amphetaminen auf und erläutert ihm insbesondere, dass ein langfristiger Konsum zu Angstzuständen und Depressionen führen kann [5]. Schließlich gesteht Herr K. dem Arzt, dass er nur angefangen hat Cannabis zu rauchen, um seine Schlafstörung zu kompensieren. Er stimmt dem Vorschlag seines Hausarztes zu einer Überweisung an einen Facharzt zu, um einerseits die bereits entstandenen Schäden abzuklären und andererseits adäquate Therapiemaßnahmen (Drogenberatung, Entzug) einzuleiten.

Der Vorgang mit Felix K. hat den Hausarzt nachdenklich gestimmt und er fragt sich, wie Doping-Sachverhalte rechtlich zu bewerten sind.

Doping ist kein Kavaliersdelikt

Immer mehr Sportler dopen. Das schadet nicht nur ihrem Körper, sondern auch der Fairness im Wettkampf. Um dem entgegenzuwirken veröffentlicht die World Anti-Doping Agency (WADA) jährlich die „prohibited list“ – eine Verbotsliste, die verbotene Wirkstoffgruppen und verbotene Methoden festlegt:

Substanzen, die zu allen Zeiten (in und außerhalb von Wettkämpfen) verboten sind:

Einteilung Beispiele
S0. nicht zugelassene Substanzen alle bisher nicht für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassenen pharmakologischen Substanzen (z. B. „Tiermedikation“)

S1. anabole Substanzen

Anabol-androgene Steroide (exogen oder endogen) und andere anabole Präparate (z.B. Clenbuterol)
S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Substanzen Präparate, wie Erythropoetin (EPO), insulinähnliche Wachstumsfaktoren 1 (IGF-1) oder Corticotropine
S3. Beta-2-Agonisten Asthmamedikamente (siehe aber therapeutische Empfehlungen und Grenzwertangaben)
S4. Hormone und Stoffwechselmodulatoren Aromatase-Hemmer, Insuline, Antiestrogene Substanzen, etc.
S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel Diuretika, Plasmaexpander, Desmopressin

Methoden, die zu allen Zeiten (in und außerhalb von Wettkämpfen) verboten sind:

Einteilung Beispiele
M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen Eigen- und Fremdbluttransfusion, zusätzliche O2-Träger und Effektoren
M2. chemische und physikalische Manipulation Proteasen zur Spaltung unerwünschter Proteine (Abbauprodukten von verbotenen Substanzen) im Urin
M3. Gendoping (seit 2003 präventiv verboten) Übertragung von Nukleinsäuren und die Anwendung genetisch veränderter Zellen

Substanzen, die im Wettkampf verboten sind:

Einteilung Beispiele
S6. Stimulanzien Amphetamin- und Methamphetamin-Derivate
S7. Narkotika Heroin, Fentanyl, Morphin
S8. Cannabinoide THC, Cannabis
S9. Glucocorticosteroide

In bestimmten Sportarten verbotene Substanzen:

Einteilung Beispiele
P1. Alkohol Ab Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,10 g/l z. B. bei bestimmten Motor- und Luftsportarten oder Bogenschießen
P2. Betablocker Billard und zahlreichen Wintersportarten

WADA Verbotsliste 2014 ([1], siehe auch [2]; konkretisierende Ausführung zu den verbotenen Substanzen [3-7])

Doping im Sport stellt längst keinen Kavaliersdelikt mehr da. Aber können sich der dopende Sportler (auch Freizeit- und Breitensport, Bodybuilding) und der Arzt, der das Dopingmittel verschreibt, auch strafbar machen (ausführlich [8])?

An der Angabe einer medizinischen Indikation wird schon deutlich, dass die Antwort zur Strafbarkeit von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Wenn eine medizinische Indikation besteht, können bzw. müssen Arzneimittel (z. B. Insulin bei einem Leistungssportler mit Diabetes mellitus Typ I) verschrieben werden, selbst wenn diese auf den sportrechtlichen Verbotslisten der WADA oder der Nationalen Antidoping-Agentur (NADA) stehen. Bei der Verabreichung von Medikamenten mit Dopingpotential an einen Athleten mit einer medizinischen Indikation muss jedoch der Arzt darauf achten, dass er diesen über das Dopingpotential der Substanz informiert (siehe auch Warnhinweis in der Packungsbeilage und Fachinformation zu dem Medikament). Sofern kein zulässiges Ersatzmedikament zu Verfügung steht (Infos über www.nada.de) und kein Notfall vorliegt, sind unter anderem auch umfassende Regularien in Form der medizinischen Ausnahmegenehmigung einzuhalten.

Arzneimittel dürfen nicht zur Leistungssteigerung verschrieben werden

Wie ist der Sachverhalt aber zu bewerten, wenn der Sportler gar nicht erkrankt ist, sondern zum Beispiel ein die Erythrozyten-Bildung stimulierendes Arzneimittel ausschließlich zur sportlichen Leistungssteigerung wünscht? Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) ist es dem Arzt verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. In Kombination des Verbots mit einer Strafvorschrift kann bei einer solchen Handlung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe die Folge für den dopenden Arzt sein (§§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, 6a Abs. 1 AMG). Wenn der Sportler bei der Anwendung des Medikaments verstirbt oder gesundheitliche Folgen davon trägt, können eine Verurteilung, zum Beispiel wegen einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB (Strafgesetzbuch)) oder eines Körperverletzungsdelikts (§§ 223 ff. StGB) drohen. Umstritten und lebhaft diskutiert wird dann von Juristen, inwiefern die Einwilligung des Sportlers, der ja das Doping möchte, die Tat des Arztes rechtfertigt. Insbesondere bei minderjährigen Sportlern und schweren Körperverletzungsschäden bzw. dem Tod des Sportlers wird eine solche Rechtfertigung abgelehnt.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen dem dopenden Sportler?

Aber wie ist das Verhalten des Sportlers strafrechtlich zu bewerten, der das Doping für seine Leistungssteigerung will und die Risiken bewusst in Kauf nimmt? Wenn er mit einer mehr als nicht geringen Menge an Arzneimitteln (z. B. eine Jahresdosis EPO) erwischt wird, kann ihm ein Strafverfahren wegen des strafbaren Besitzes einer nicht geringen Menge von Dopingarzneimitteln eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen (§§ 95 Abs. 1 Nr. 2b, 6a Abs. 2a AMG). Gerade im Hochleistungssport spielt die Kommerzialisierung eine nicht zu unterschätzende Rolle. Siegprämien und Sponsorenverträge in Millionenhöhe und Monatsgehälter im sechsstelligen Eurobereich bei Radsportlern stellen eine hohe monetäre Motivation dar, den Sieg auch mit unsauberen Mitteln zu erreichen. Bei Straftaten, die das Vermögen betreffen, kann deshalb auch eine Strafbarkeit wegen eines Betruges (§ 263 StGB) in Frage kommen. Da sich das Haupt- (StGB) und Nebenstrafrecht (AMG) in der Vergangenheit als nicht sehr effektiv im Kampf gegen Doping im Sport erwiesen haben, werden immer wieder neue (gesetzliche) Reformvorschläge erarbeitet. Derzeit sind wieder ein Antidopinggesetz und der Straftatbestand eines speziellen Sportbetrugs in der Diskussion, so dass der angehende Arzt sich auch im rechtlichen Umfeld zu Doping im Sport immer auf dem Laufenden halten sollte.


Autoren:

Frau Myriel Dinkel, Frau Yasemin Dogru; Frau Theresia Muschak, Herr Lauritz Blome und Herr Maximilian Dobbertin sind Studierende der Medizin und Frau Melanie Ellen Irmen Studierende der Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Herr Prof. Dr. med. Markus Parzeller ist Arzt und Jurist am Institut für Rechtsmedizin des Klinikums der Goethe-Universität Frankfurt am Main.


Literatur:

[1]http://www.wada-ama.org/Documents/World_Anti-Doping_Program/WADP-Prohibited-list/2014/WADA-prohibited-list-2014-EN.pdf. Abrufdatum 25.02.2014.

[2]http://www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Downloads/Listen/Verbotsliste_2014_informatorische_UEbersetzung.pdf. Abrufdatum 25.02.2014

[3] Lüderwald S, Zinka B, Thieme D, Eisenmenger W. Missbrauch von anabolen androgenen Steroiden. Todesfälle bei Freizeitbodybuildern. Rechtsmedizin 2008, 183 – 187.

[4] Kohler M, Thevis M, Schänzer W, Püschel K. Gesundheitsschäden und Todesfälle durch Doping. Rechtsmedizin 2008, 177 – 182.

[5] Koch H. Stimulanzien und Cannabinoide. In: Raschka C, Nowacki P, Zichner L, May R (Hrsg.) Doping – Klinik – Wirkstoffe – Methoden – Prävention. Schattauer Verlag 2011. S. 69 – 79.

[6] Schulze J. Anabole Wirkstoffe, Hormone und verwandte Stoffe, Beta-2-Agonisten und Maskierungsmittel. In: Raschka C, Nowacki P, Zichner L, May R (Hrsg.) Doping – Klinik – Wirkstoffe – Methoden – Prävention. Schattauer Verlag 2011. S. 56 – 69.

[7] Boos C, Wulff P, Kujath P, Bruch H-P. Medikamentenmissbrauch beim Freizeitsportler im Fitneßbereich. Dtsch. Ärztebl. 1998; 95: A 953 – 957.

[8] Parzeller M. Rechtliche Aspekte des Dopings. In: Raschka C, Nowacki P, Zichner L, May R (Hrsg.) Doping – Klinik – Wirkstoffe – Methoden – Prävention. Schattauer Verlag 2011. S. 31 – 48.


* Die Kasuistik ist eine Synthese reeller Fälle. Die Charaktere und Namen sind fiktiv.

Ein Geleitwort und Hintergrundinformationen zu dieser Serie findest du hier

Mehr zum Thema

Artikel: Gott in Weiß im House of God

Artikel: Effektive Reanimation durch richtige Kommunikation

Artikel: Wie menschlich darf ein Arzt sein?

Schlagworte