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  • 19.12.2017

Bundesverfassungsgericht kippt NC fürs Medizinstudium

Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Vergabeverfahren für Studienplätze im Fach Humanmedizin für teilweise verfassungswidrig. Damit ebnet es den Weg zu einem neuem Auswahlverfahren.

Der Numerus clausus im Studienfach Medizin ist mit dem Grundrecht auf freie Ausbildungswahl nur bedingt vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verlangt nun zahlreiche Änderungen des Zulassungsverfahrens, die Bund und Länder bis zum 31. Dezember 2019 vorlegen müssen. 

Folgende Punkte müssen geändert werden:

- Es muss ein Ausgleichsmechanismus geschaffen werden, um die Abinoten vergleichbar zu machen. Denn bisher gibt es kein bundeseinheitliches Abitur. D.h. ein 1,0 Abi in NRW ist nicht vergleichbar mit einem 1,0 Abi in Bayern.

- Die Ortswahl darf bei der Studienbewerbung nicht wichtiger sein als die Abiturnote. Bisher kann es passieren, dass man mit einem 1,1 keinen Studienplatz bekommt, da mal als Ortspräferenz z.B. Berlin eingetragen hat, wo der NC bei 1,0 liegt. Hätte man sich an einem Studienort beworben, wo der NC bei 1,1 liegt, hätte man aber vielleicht einen Platz bekommen.

- Die Unis müssen mindestens ein weiteres Schulnoten-unabhängiges Auswahlkriterium zum Teil des Auswahlverfahrens machen. Beispielsweise können standardisierte Auswahlgespräche geführt werden.

- Die Wartedauer, über die 20 Prozent der Studienplätze vergeben werden, muss nach oben begrenzt werden. So soll eine Wartezeit von vier Jahren nicht überschritten werden dürfen.

- Die Auswahlverfahren der Hochschulen müssen bundesweit standardisiert und strukturiert werden.  

 

Fazit:

Die Abiturnote wird im Auswahlverfahren an Bedeutung abnehmen. Stattdessen werden andere Auswahlkriterien wie Tests, Interviews oder Rollenspiele wichtiger werden. Außerdem müssen die Unis mindestens ein nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium schaffen. 

 

Die wichtigsten Fragen dazu:

 

- Wird nun jeder Medizin studieren können?

Nein. Medizin wird weiterhin zulassungsbeschränkt sein. Die Richter haben lediglich entschieden, dass der derzeitige Vergabeschlüssel für Medizin verfassungswidrig ist, nicht die Zulassungsbeschränkung an sich. Bund und Länder müssen nun neue Kriterien für die Studienplatzvergabe ausarbeiten. Es wird jedoch dabei bleiben, dass es nicht genügend Studienplätze für alle Bewerber gibt. Daher wird es auch in Zukunft eine Zulassungsbeschränkung geben. Zur Info: Im Wintersemester 2017/18 gab es 43.184 Bewerber auf gerade einmal 9.176 Plätze.

 

- Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Für die Änderungen im Auswahlverfahren hat die Politik bis zum 31.12.2019 Zeit. Das neue Auswahlverfahren wird also für die Bewerber des Sommersemesters 2020, beziehungsweise des Wintersemesters 2020/21 gelten.

 

- Was ändert sich für diejenigen, die momentan auf einen Studienplatz warten?

Das ist unklar. Die Richter haben entschieden, dass bis Ende 2019 die maximale Wartezeit vier Jahre betragen soll. Die Politik darf die Menge der über die Wartezeitquote vergebenen Plätze jedoch nicht erhöhen, um die Wartezeit zu verringern. Daher wird es eine Übergangslösung für alle geben müssen, die schon länger warten. Es ist jedoch unklar, wie diese aussehen wird. Dazu ist unklar, was passiert, wernn man die maximale Zahl der Wartesemester erreicht hat, aber kein Platz zur Verfügung steht. Das Gericht sagt, dass es verfassungskonform wäre, wenn eine Maximalwartezeit dazu führen würde, dass viele Bewerber keinen Studienplatz über die Wartezeitquote erhalten können. Die bisherige faktische Garantie, einen Studienplatz zu erhalten, wenn man nur lange genug wartet, fiele dann weg. Beobachter vermuten nun sogar, dass die Wartezeitquote insgesamt wegfallen könnte. Es war aber selbst vor Ort in Karlsruhe nicht klar, wie das Urteil an diesem Punkt interpretiert werden soll.

 

 

 

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