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- Ines Elsenhans
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- 28.06.2018
Der große Weiterbildungs-Check
Welche Facharztrichtungen gibt es und welche Schwerpunkte kann ich setzen? Wie ist meine Weiterbildungszeit gegliedert? Welche Fachgebiete durchlaufe ich? Die Antworten liefert unsere Übersicht auf Basis der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer.
Wie sieht die Weiterbildung der verschiedenen Facharztrichtungen aus? Wir haben die Übersicht. Foto: apops - Fotolia.com
Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin, davon können bis zu
– 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden,
● 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu
– 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden,
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung
© Thieme Verlagsgruppe
Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 48 Monate in der Anästhesiologie, davon können bis zu
– 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
– 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
● 12 Monate in der Intensivmedizin, davon können
– 6 Monate Intensivmedizin in einem anderen Gebiet angerechnet werden
© photodisc
Facharzt/Fachärztin für Anatomie
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monate im Gebiet Pathologie und/oder Rechtsmedizin angerechnet werden, davon können
– 6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
© Fotolia/Doc Rabe Media
Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate im Gebiet Innere Medizin und/oder in Allgemeinmedizin
● 36 Monate Arbeitsmedizin, davon können bis zu
– 12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Arbeitsmedizin, die während der 60 Monate Weiterbildung erfolgen sollen
© MEV
Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 36 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
© Fotolia/lyly
Facharzt/Fachärztin für Biochemie
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einer Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
© Fotolia/Antonio Gravante
Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinchirurgie, davon
● 24 Monate in Allgemeinchirurgie und/oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie abgeleistet/angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
● 12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie
● 12 Monate in Viszeralchirurgie
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.
Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kardiologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können
Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie, davon
● 12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können
– 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet werden
– können 6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhesiologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden
– können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und/oder Innere Medizin und Pneumologie angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Viszeralchirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
© Fotolia/WavebreakMediaMicro
Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, davon können bis zu
– 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie angerechnet werden
– 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
© Fotolia/Iurii Sokolov
Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
– 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
– bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes angerechnet werden
– bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung
Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
(Gynäkologischer Endokrinologe und Reproduktionsmediziner/Gynäkologische Endokrinologin und Reproduktionsmedizinerin)
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
(Gynäkologischer Onkologe/Gynäkologische Onkologin)
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
– 6 Monate in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie angerechnet werden
– bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
– 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
(Geburtshelfer und Perinatalmediziner/Geburtshelferin und Perinatalmedizinerin)
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
– 6 Monate Weiterbildung in Humangenetik oder Neonatologie angerechnet werden
– bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
– bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
© Fotolia/kzenon
Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
● 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, davon können
– 6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Anatomie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen angerechnet werden
– bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
(Phoniater und Pädaudiologe/Phoniaterin und Pädaudiologin)
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
● 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, davon können
– 6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden
© Fotolia/Andrej Popov
Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
© Fotolia/Gernot Krautberger
Facharzt/Fachärztin für Humangenetik
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate in der humangenetischen Patientenversorgung
● 12 Monate in einem zytogenetischen Labor
● 12 Monate in einem molekulargenetischen Labor
● 12 Monate in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
© Paavo Blafield
Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 12 Monate in der stationären Patientenversorgung anderer Gebiete
– können bis zu 12 Monate im Gebiet Pharmakologie und/oder in Arbeitsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und/oder Öffentliches Gesundheitswesen angerechnet werden
© Kirsten Oborny
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
● 24 Monate stationäre Weiterbildung in Innerer Medizin oder in den Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.9 in mindestens 2 verschiedenen Facharzt-kompetenzen, davon
● 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
● 36 Monate Weiterbildung in Angiologie, davon
● 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
– können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
● 36 Monate Weiterbildung in Endokrinologie und Diabetologie, davon
● 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
– können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
● 36 Monate Weiterbildung in Gastroenterologie, davon
● 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
– können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
● 36 Monate Weiterbildung in Hämatologie und Onkologie, davon
● 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
● 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
– können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
● 36 Monate Weiterbildung in Kardiologie, davon
● 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
– können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
● 36 Monate Weiterbildung in Nephrologie, davon
● 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
● 6 Monate in der Dialyse
– können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
● 36 Monate Weiterbildung in Pneumologie, davon
● 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
– können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin
● 36 Monate Weiterbildung in Rheumatologie, davon
● 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können
– können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
© MEV
Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
– können bis zu 12 Monate im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Kinderchirurgie oder 6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
– können bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes angerechnet werden
– können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und –Onkologie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
– können bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
– können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
– 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Schwerpunkt Neonatologie
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
– bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
– 6 Monate in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe angerechnet werden
Schwerpunkt Neuropädiatrie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
– bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
– 6 Monate in Neurologie angerechnet werden
– bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, davon können
– 6 Monate in Neuropädiatrie angerechnet werden
– können bis zu 30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
© Fotolia/angellodeco
Facharzt/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin
● 6 Monate in einem mikrobiologischen Labor
● 6 Monate in einem infektionsserologischen Labor
● 6 Monate in einem immunhämatologischen Labor
– können bis zu 12 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden
– können 6 Monate in Transfusionsmedizin angerechnet werden
© Fotolia/psdesign1
Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
– können bis zu 12 Monate in Hygiene und Umweltmedizin und/oder Laboratoriumsmedizin angerechnet werden
Facharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Anästhesiologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Neurochirurgie angerechnet werden
– 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
© Fotolia/st op
Facharzt/Fachärztin für Neurochirurgie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 48 Monate in der stationären Patientenversorgung
● 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurochirurgischer Patienten
– können bis zu 12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Neurologie, Neuropathologie und/oder Neuroradiologie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angerechnet werden
© Kirsten Oborny
Facharzt/Fachärztin für Neurologie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate in der stationären neurologischen Patientenversorgung
● 12 Monate in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
● 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten
– können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und/oder in Allgemeinmedizin, Anatomie, Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie und/oder Physiologie angerechnet werden
– können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
© photodisc
Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können
– 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
– können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden
© Fotolia/Merwin Wodicka
Facharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 18 Monate in einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens, davon
● 9 Monate an einem Gesundheitsamt
● 6 Monate (720 Stunden) Kurs-Weiterbildung für Öffentliches Gesundheitswesen, hiervon können
– 3 Monate durch einen Postgraduierten-Kurs in Public Health ersetzt werden
● 36 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon
● 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie
Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie, davon können bis zu
– 12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neuroradiologie und/oder Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet werden
© Kirsten Oborny
Facharzt/Fachärztin für Pathologie
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
● 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie, davon können bis zu
– 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
© Fotolia/Robert Kneschke
Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
● 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie, davon können bis zu
– 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie
● 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie
© F. Witte
Facharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder in Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie und/oder Urologie
● 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und/oder in Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin und/oder Neurologie
– können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Facharzt/Fachärztin für Physiologie
Weiterbildungszeit:
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monaten in anderen Gebieten angerechnet werden
© Marie Luise Kürschner
Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung
● 12 Monate in Neurologie
– können bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung des Gebietes angerechnet werden
– können bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder 6 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin, Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden
– können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie, davon können
– 6 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie angerechnet werden
● 12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin, davon können
– 6 Monate in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
– können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden
© photodisc
Facharzt/Fachärztin für Radiologie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung und/oder in Nuklearmedizin angerechnet werden
– 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes angerechnet werden
Schwerpunkt Kinderradiologie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Kinderchirurgie und/oder Kinder- und Jugendmedizin angerechnet werden
– 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Schwerpunkt Neuroradiologie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu
– 12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Neurochirurgie und/oder Neurologie angerechnet werden
– 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
© Fotolia/fergregory
Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 6 Monate im Gebiet Pathologie
● 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie
– können 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in Anatomie, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxikologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie angerechnet werden
Facharzt/Fachärztin für Strahlentherapie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können
– 6 Monate in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
– können bis zu 12 Monate in Radiologie und/oder Nuklearmedizin angerechnet werden
© Paavo Blafield
Facharzt/Fachärztin für Transfusionsmedizin
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
● 24 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder Innere Medizin und/oder in Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie und/oder Urologie, davon können
– 6 Monate im ambulanten Bereich angerechnet werden
– können bis zu 12 Monate in Laboratoriumsmedizin angerechnet werden, davon können
– 6 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden
© photodisc
Facharzt/Fachärztin für Urologie
Weiterbildungszeit:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können
– bis zu 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie angerechnet werden
– 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
– bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden