- Artikel
- |
- Thomas Krimmer
- |
- 18.09.2014
Arbeitsrecht und Überstunden im Arztberuf
Viele Ärzte sprechen davon, ständig Überstunden machen zu müssen und über ihre Arbeitszeit hinaus beschäftigt zu sein. Aber wann spricht man überhaupt von Überstunden? Welche möglichen Regelungen und Vergütungen gibt es, und wie kann man im Ernstfall seinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden geltend machen? Ein Überblick.
Der aktuelle Stand im Arztberuf
Vom ärztlichen Nachwuchs in Deutschland wird derzeit immer mehr gefordert. Lange Arbeitszeiten, in Unikliniken und Lehrkrankenhäusern zusätzlich noch Forschung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Studentenunterricht ... diese Forderungen an junge Assistenzärzte erscheinen nicht neu, doch vor dem Hintergrund eines Ärztemangels in Deutschland und steigendem Kostendruck im Gesundheitssystem muss diese Last nun auf immer weniger Schultern verteilt werden.
Gerade in letzter Zeit machen auch die Medien verstärkt auf die Arbeitssituation von Krankenhausärzten aufmerksam und begleiten diese Entwicklung von einem kritischen Standpunkt – und das nicht ohne Grund:
Laut einer aktuellen Umfrage der Mitglieder des Marburger Bundes arbeiten etwa drei Viertel der befragten Ärzte durchschnittlich mehr als 48 Stunden pro Woche. Ca. 47% gaben an, einschließlich Überstunden und Bereitschaftsdiensten wöchentlich im Durchschnitt zwischen 49 und 59 Stunden zu arbeiten, während ein Viertel der Ärzte angaben, pro Woche 60 bis 79 Stunden im Dienst zu sein. Drei Prozent arbeiten laut eigenen Angaben sogar mehr als 80 Stunden pro Woche. Bei dieser Online-Umfrage wurden über 3.000 Krankenhausärzte jeden Ausbildungsstands an Kliniken jedweder Trägerschaft befragt.
Die Mehrzahl der Befragten fühlt sich durch die geforderte Mehrarbeit bereits gesundheitlich beeinträchtigt und damit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Zudem würden die meisten Krankenhausärzte gerne ihre Arbeitszeit zugunsten einer besseren Work-Life-Balance reduzieren, unter anderem um Familie, Freizeit und Beruf besser vereinbaren zu können – ein unrealistisches Ziel?
Um diese Frage zu beantworten, muss man sich mit den rechtlichen Aspekten auseinandersetzen. Insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die „Opt-out“- Regelung sind in diesem Fall ausschlaggebend.
Das Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz wurde in den letzten Jahren an die europäischen Richtlinien (EG-Arbeitszeitrichtlinie) vermehrt angepasst. Es verfolgt den Zweck, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer während der Arbeit zu gewährleisten und Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Damit regelt das Arbeitszeitgesetz:
- Das insgesamt zulässige Arbeitszeitvolumen des Arbeitnehmers
- Die tägliche Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers
- Die zeitliche Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers
- Pausen und Ruhezeiten
- Beschäftigungen an Sonntagen und Feiertagen
- Rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber bei Verstoß gegen diese Vorschriften
Das Arbeitszeitgesetz gilt dabei für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, Praktikanten und Auszubildende, allerdings nicht für:
- Chefärzte
- teilweise Hausangestellte
- Arbeitnehmer im Bereich der Kirchen
- Bäckereien
- Konditoreien
- teilweise öffentlichen Dienst
- Seefahrt/ Binnenschifffahrt
- Luftfahrt
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes informieren. Das kann z.B. in Form eines Aushangs des Arbeitszeitgesetzes, der geltenden Tarifverträge und getroffene Betriebs- oder Dienstvereinbarungen erfolgen.
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden, darf aber bis auf 10 Stunden überschritten werden, sofern innerhalb von 6 Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet.
Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Die Anfahrt zur Arbeit gilt dagegen nicht als Arbeitszeit. Das Umkleiden auf der Arbeit gilt nur als vergütungspflichtige Arbeitszeit, sofern der Arbeitgeber das Tragen von Arbeitskleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Bereitschaftsdienste eines Arztes im Krankenhaus gelten ebenfalls als Arbeitszeit. Anders dagegen sieht es im Falle der Rufbereitschaft aus: Diese gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit.
Wer sich mit dem Arbeitszeitgesetz und dessen genauen Regelungen detaillierter auseinandersetzen möchte, wird hier fündig.
Ruhepausen laut Arbeitszeitgesetz
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss die Dauer der Ruhepausen laut Arbeitszeitgesetz mindestens 30 Minuten betragen, bei 9 Stunden sogar mindestens 45 Minuten.
Pause bedeutet hierbei, freie Verfügung über die Ruhepause ohne arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu haben, da nur auf diese Weise Erholung von der Tätigkeit am Arbeitsplatz möglich ist. Das Leisten einer weniger anstrengenden Arbeit oder Überwachungstätigkeit gilt deswegen nicht als Pause!
Die „Opt-out“-Vereinbarung
Der Begriff „Opt-out“ bedeutet, gesetzlich aus der tariflich festgelegten Höchstarbeitszeit „auszusteigen“, also nach oben abzuweichen. Konkret bedeutet das, das die Höchstarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden angehoben werden kann, sofern regelmäßig und in großem Umfang Bereitschaftsdienste anfallen. Die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden laut EU-Arbeitszeitrichtlinie und deutschem Arbeitszeitgesetz kann somit überschritten werden, allerdings muss der einzelne Mitarbeiter sein Einverständnis zu dieser Vereinbarung schriftlich erklären.
Diese schriftliche Einwilligungserklärung wird meist zusammen mit dem Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Wissenswert ist hierbei, dass der Arbeitnehmer die Opt-out-Einwilligung innerhalb einer Frist von 6 Monaten widerrufen kann. Rechtlich dürfen einem Arzt, der eine solche Einverständniserklärung nicht unterzeichnet oder die Einwilligung innerhalb der vorgegebenen Frist widerruft, keine Nachteile im Beruf entstehen.
Regelungen zur Vergütung von Überstunden
Ein Arzt hat prinzipiell das Recht, gesetzwidrige Überstunden oder Bereitschaftsdienste zu verweigern. Zudem müssen Überstunden, die über die vereinbarte Regelung hinaus geleistet werden, in entsprechender Weise vergütet werden. Krankenhausträger können Überstunden entweder ausbezahlen (finanzieller Ausgleich) oder durch Freizeit ausgleichen.
Ein Arbeitnehmer, der die Vergütung seiner Überstunden einfordert, muss allerdings auch darlegen können, wann genau er wie viel Mehrarbeit geleistet hat. Um dies zu vereinfachen, ordnet das Arbeitszeitgesetz an, dass der Arbeitgeber die Überstunden aufzeichnet. Doch in der Praxis werden laut einer weiteren Umfrage des Marburger Bundes bei rund 40% der Befragten die Überstunden noch nicht systematisch erfasst.
Bei Verstößen gegen die Höchstarbeitsgrenzen sind im Arbeitszeitgesetz Bußgeld- und Strafvorschriften geregelt. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde über die Nichteinhaltung des Arbeitszeitgesetzes informieren. Im Ernstfall kann auch eine Anzeige gegen den Arbeitgeber hilfreich sein, da diese im Vergleich zu einer Meldung den Druck auf den Arbeitgeber signifikant erhöht.
Je nach Hintergrund kann ein Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit den Arbeitgeber Geldstrafen von bis zu 15.000 Euro kosten. Der Arbeitgeber haftet dabei sowohl für Fahrlässigkeit als auch für vorsätzliches Verhalten.
Selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer freiwillig länger arbeitet (z.B. um mehr Geld zu verdienen), besteht eine Regelung: Der Arbeitgeber ist auch in diesem Fall verpflichtet, Arbeitnehmer von der Überschreitung der Höchstarbeitszeit abzuhalten.
Es lohnt also, sich im rechtlichen Dschungel des Arbeitszeitgesetzes etwas genauer auszukennen. Nur so hat man auf Dauer eine Orientierung, was noch erlaubt und was schon rechtswidrig ist, um dies entsprechend mit dem Arbeitgeber kommunizieren zu können.
Quellen:
Marburger Bund
Ärzteblatt
FAZ
Bundesrecht