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- Wiesemann, Biller-Andorna: Medzinethik
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- 24.09.2007
Medizinethik - von Fall zu Fall: 9. Fallgeschichte
Gute klinische Praxis: Gynäkologische Untersuchung einer Patientin in Narkose durch eine Medizinstudentin
Eine Medizinstudentin famuliert in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses. Sie erhebt die Anamnese bei einer 35−jährigen Frau, die wegen eines Gebärmuttermyoms operiert werden soll. Am nächsten Tag begleitet sie die Patientin in den OP. Nach Einleitung der Narkose wird sie von der Ärztin, die die Operation durchführen wird, aufgefordert, die vaginale Untersuchung an der Patientin zu üben. Die Studentin ist dankbar für jede Gelegenheit, die vaginale Untersuchung zu üben. Andererseits fühlt sie sich der Patientin verpflichtet. Sie möchte die Frau, die ihr bei der Anamnese sehr sympathisch war, nicht übergehen und hätte sie lieber mit ihrem Einverständnis untersucht.
Wie soll die Medizinstudentin entscheiden?
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Lerntext zu diesem Fall
Auch für die klinische Praxis gilt die Pflicht zu sorgfältigem und gewissenhaftem Handeln sowie zur Wahrhaftigkeit im Umgang mit eigenen Fehlern. Qualitätssicherung in der klinischen Medizin bedeutet auch, stets auf dem neuesten Stand des Wissens zu sein. Dies schließt eine lebenslange Verpflichtung von Ärzten zur Weiterbildung sowie ein Engagement für die Entwicklung und Verbreitung gesicherter Diagnose− und Behandlungsverfahren mit ein.
Patienten sollten wahrheitsgemäß über die für sie angemessene und beste Behandlung informiert werden, gerade auch dann, wenn diese Behandlung nur von anderen Ärzten durchgeführt wird. Mit eigenen Fehlern und den Fehlern anderer sollte ehrlich, transparent und fair umgegangen werden. Komplexe Arbeitsabläufe, wie sie für die Medizin typisch sind, haben ein hohes Fehlerpotenzial. Fehler lassen sich daher meist nicht vollständig vermeiden. Wichtig ist jedoch, sie zu erkennen, um aus ihnen lernen zu können und ihre negativen Auswirkungen möglichst gering zu halten. Das kann nur gelingen, wenn Verfahren entwickelt werden, die es erlauben, offen und transparent mit Fehlern umzugehen.
Eine Möglichkeit besteht in regelmäßigen Fehlerkonferenzen und Qualitätszirkeln, in denen Ursachen analysiert und vorbeugende Maßnahmen entwickelt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch stets faire Kritik. Zynische oder herabwürdigende Kritik führt nicht zur Vermeidung, sondern zum Verschweigen von Fehlern und unterhält damit einen Teufelskreis. Kollegialer Umgang hingegen bedeutet Respekt vor der Würde des Anderen, wenn notwendig auch Ermutigung und Hilfestellung.
In allen diesen Fragen guter klinischer Praxis ist die Vorbildfunktion erfahrener Kolleginnen und Kollegen von großer Bedeutung. Dies gilt vor allen Dingen für jene Ärztinnen und Ärzte, die mit der Ausbildung von Medizinstudierenden befasst sind. Aus der Verantwortung gegenüber verschiedenen Personen innerhalb des Teams und gegenüber dem Patienten kann es zu Rollenkonflikten und damit verbundenen ethischen Konflikten kommen. Studierende haben beispielsweise die Pflicht, sich persönlich für eine gute Ausbildung einzusetzen und sich zugleich dem Team gegenüber, in das sie integriert sind, loyal zu verhalten. Wenn sie in die Untersuchung und Behandlung von Patienten eingebunden werden, können sie in Konflikt geraten mit dem Gebot, dem Patienten stets die bestmögliche Behandlung und Betreuung zukommen zu lassen und sein Selbstbestimmungsrecht zu respektieren.
Aber auch Patienten haben ein Interesse an einer guten Ausbildung von Medizinstudierenden. Denn nur dies gewährleistet, dass sie auch in Zukunft von guten Ärztinnen und Ärzten betreut werden. Viele Patienten sind deshalb bereit, im Interesse von Studierenden Kompromisse einzugehen, wenn die damit für sie verbundenen Risiken gering sind. Dies setzt jedoch eine vollständige Aufklärung der Patienten über den Status aller an ihrer Behandlung beteiligten Personen voraus. Die Arztrolle bringt unterschiedliche Loyalitäten mit sich, z. B. gegenüber dem Krankenhausträger, den Kollegen oder dem Staat. Diese moralischen Verpflichtungen sind wichtig, haben in der Regel jedoch geringere Bedeutung als die Loyalität gegenüber dem Patienten. Nur in Ausnahmefällen ist es beispielsweise dem Arzt erlaubt, vom Gebot der Schweigepflicht im Interesse der Gemeinschaft bzw. des Staates abzuweichen; z. B. im Fall der namentlichen Meldepflicht bei einigen wenigen ansteckenden Erkrankungen. Ob es einem Arzt erlaubt sein soll, an der Durchführung der Todesstrafe mitzuwirken, ist international strittig. Die Mitwirkung an Foltermaßnahmen wird einhellig in ärztlichen Moralkodizes verurteilt.
Die Kursthemen:
Verweigerung einer Transfusion aus religiösen Gründen - Patientenautonomie und Einwilligungsfähigkeit
Fall 1
Selektion eines Embryos bei In-vitro-Fertilisation - Reproduktionsmedizin
Fall 2
Thalassämie in Zypern - Genetisches Screening
Fall 3
Postmortalspende: Anfrage bei den Angehörigen Fall 4
Therapieabbruch bei einer Patientin im Wachkoma - Sterbehilfe und Sterbebegleitung
Fall 5
Suizidgefährdeter Physiker - Betreuung und Zwangsbehandlung in der Psychiatrie
Fall 6
Sektion von Fröschen im Medizinstudium - Kritik am Tierversuch und ethische Diskussion
Fall 7
Stammzelltherapie bei Parkinson - Forschung am Menschen
Fall 8
Gute klinische Praxis: Gynäkologische Untersuchung einer Patientin in Narkose
Fall 9
Die Inhalte dieses Angebots stammen aus dem Buch "Medizinethik" von Claudia Wiesemann und Nikola Biller-Andorno.