Auch Kinderkrankheiten meldepflichtig!

Mumps, Röteln, Keuchhusten und Windpocken zählen seit 29.3.2013 zu den meldepflichtigen Erkrankungen. Das gab das Bundeministerium für Gesundheit in seinem Newsletter Ende März bekannt. Mit Inkrafttreten des „Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze“ am 29. März 2013 wurden sie in die Liste der meldepflichtigen Erkrankungen des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) aufgenommen.

Schon der Verdacht auf eine Erkrankung an Mumps, Röteln, Rötelnembryopathie, Keuchhusten oder Windpocken ist somit nach § 6 (1) Nr. 1 IfSG meldepflichtig; ebenso die Erkrankung selbst sowie der Tod eines Patienten daran. Die Behandlung dieser Erkrankungen ist Heilpraktikern somit untersagt.

Für Heilpraktiker-Anwärter noch wichtig: Die Meldepflicht für Labors hat sich geändert. Der direkte oder indirekte Erregernachweis, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion mit dem Mumps-Virus, mit Bordetella (B.) pertussis oder B. parapertussis, mit dem Röteln-Virus oder mit dem Varizella-Zoster-Virus hinweisen, ist ebenfalls meldepflichtig. Die nicht namentliche Meldung der Rötelnembryopathie (konnatale Röteln) nach §7 (3) entfällt.

 

DHZ/BGM-Newsletter (28.3.2013)

 

 

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