• Wer in seiner Heilpraxis Personal beschäftigt, hat damit auch neue Pflichten,

     

Chefs haben neue Plichten

Pflichten des Praxisbetreibers bei Einstellung von Personal

Die Einstellung eines Assistenten oder des Reinigungspersonals (bezahlt oder unbezahlt) bringt einige rechtliche und praxisorganisatorische Veränderungen mit sich:

  • Berufgenossenschaft: Jeder Heilpraktiker muss die Eröffnung seines Unternehmens innerhalb einer Woche der Berufgenossenschaft (BGW) anzeigen.
  • Arbeitssicherheit: Neben dem obligatorischen Hygieneplan müssen Richtlinien zum Schutz vor Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingehalten werden. Jeder Heilpraktiker sollte - ob er Mitarbeiter hat oder nicht - schon im eigenen Interesse auf Arbeitssicherheit achten. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit müssen der BGW umgehend gemeldet werden. Für den Nachweis ist das führen eines Vebandbuchs unerlässlich. Außerdem muss die Praxis durch einen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst betreut werden.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Lassen Sie sich von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung schriftlich bestätigen, dass Assistenten oder weiteres Personal in die Versicherung einbezogen sind. So kommt es bei eventuellen Fehlern durch den Assistenten im Schadensfall nicht zu einer Lücke im Versicherungsschutz. Üblicherweise entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten. Meistens sind Assistenten und Praktikanten so lange beitragsfrei mitversichtert, wie sie nicht selbstständig, sondern unter Aufsicht arbeiten. Im Falle einer Tätigkeit in Abwesenheit des Praxisinhabers muss der Assistent eine eigene Berufshaftplfichtversicherung haben. Um Grenzfälle zu vermeiden, empfehle ich grundsätzlich den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung des Assistenten.
  • Renten- und Sozialversicherung: Ist der Assistent oder weiteres Personal als geringfügig entlohnter Beschäftigter eingestellt (sog. Minijob, d.h. bis 400€), muss der Arbeitgeber pauschal 13% für Krankenversicherung, 15% für Rentenversicherung und 2% für Steuern abführen. Darüber hinaus entsteht ein reguläres Arbeitsverhältnis, entweder als Angestellter oder als freier Mitarbeiter.
  • Sorgfaltspflicht: Sie sind gegenüber Ihren Patienten, aber - zumindest aus ethischer Sicht - auch gegenüber Ihren Assistenten zur Sorgfalt verpflichtet. Ein Heilpraktikeranwärter darf keinesfalls eigenverantwortlich Diagnosen stellen und Therapien einleiten, sondern braucht jeweils konkrete Handlungseinweisungen! Aber auch wenn der Assistent bereits seine HP-Prüfung bestanden hat, muss sich der Praxisbetreiber immer der nötigen Kentnisse und Fähigkeiten versichern.

Quelle: S. Kämper: Praxishandbuch für Heilpraktiker. Abrechnung, Praxisführung, Recht und Hygiene. Stuttgart. Haug Verlag. 2010. S. 116

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