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„Das Patientenrechtegesetz bestätigt den Heilpraktiker als Heilberuf“

Seit 2013 ist verständlich in einem Gesetz geregelt, was Patienten von Behandelnden erwarten dürfen. Diese Klarheit haben viele begrüßt, insbesondere Patientenverbände. Kritiker sahen darin eine Gefahr für die Zunahme von Prozessen wegen Behandlungsfehlervorwürfen. Siegfried Kämper hat als Leiter der Gutachtenkommission des BDH aufmerksam verfolgt, welche Auswirkungen das Patientenrechtegesetz für Heilpraktiker hat. Sein Fazit: Kaum Nachteile.

 

Herr Kämper, das neue Patientenrechtegesetz: Gut oder schlecht für Heilpraktiker?

Gut. Meiner Meinung nach hat das Gesetz für uns kaum Nachteile. Es enthält weder Schikanen noch beschränkt es uns in unserer Arbeit. Im Gegenteil, es hat für uns Vorteile: Es bestätigt den Heilpraktiker als Heilberuf. Im Gesetzestext ist nicht vom „Arzt“, sondern stets vom „Behandelnden“ die Rede. Dadurch wird deutlich, dass es neben dem Arzt auch andere Heilberufe gibt, und neben den Ärzten haben wir Heilpraktiker die größte Behandlungsautonomie. Das Patientenrechtegesetz fasst zudem nicht nur die Rechte der Patienten zusammen, sondern auch explizit die Pflichten der Behandelnden.

Und das ist ein Vorteil.

Klar, in dieser Deutlichkeit war bisher noch nirgends nachzulesen, welche Verpflichtungen bestehen bezüglich der Behandlung, und vor allem, welche gegenüber den Patienten. Bisher galt, was zum Dienstvertrag im BGB steht. Dank der Konkretisierung im Patientenrechtegesetz hat nun jeder die Chance, in seiner Praxis alles richtig zu machen. Und das sehe ich als einen weiteren Vorteil: Dank dieser Transparenz ist das Bewusstsein bei den Behandelnden und den Patienten sowohl für die Rechte als auch die Pflichten gewachsen.

Ein Behandlungsvertrag, und darum geht es für uns im Patientenrechtegesetz ja im Wesentlichen, ist eine Vereinbarung zwischen Patient und Behandelndem. Gerade das Arbeiten an und mit leidenden Menschen ist sehr individuell zu gestalten, und deshalb ist unser Behandlungsvertrag nicht mit dem Dienstvertrag z. B. eines Handwerkers gleichzusetzen, bei dem es um eine Reparatur geht. Jeder, Patient und Behandelnder, kann jetzt nachlesen, worauf es in diesem Behandlungsvertrag ankommt – aber nicht nur in der Absprache, der Aufklärung und der Dokumentation, sondern auch in der Ausführung einer Behandlung. Denn das Patientenrechtegesetz fordert auch, dass eine Behandlung stets nach dem gültigen allgemeinen Standard zu erfolgen hat. Diesen mussten wir Heilpraktiker natürlich bisher auch einhalten. Aber so deutlich stand das zuvor in keinem Gesetz. Bisher musste man das indirekt aus vielen unterschiedlichen Regelwerken, beispielsweise der TRBA 250 oder den RKI-Richtlinien, herauslesen und entsprechend interpretieren.

Gibt es Fallstricke im Patientenrechtegesetz?

Kaum, und das sehe ich wirklich als wesentlichen Vorteil des Patientenrechtegesetzes. Es gibt nur einen Punkt, der leider ein Fallstrick werden kann. Auf den weise ich Kollegen deshalb in meinen Vorträgen immer besonders hin: Wenn eine vollständige Kostenübernahme durch die Beihilfe oder den privaten Krankenversicherer nicht gesichert ist, verlangt das Patientenrechtegesetz, dass der Heilpraktiker dies seinem Patienten vor der Behandlung schriftlich mitteilt. Dazu müsste der Patient allerdings selbst wissen, und das seinem Heilpraktiker dann auch sagen können, für welche Leistungen und in welchem Umfang er versichert ist. Kaum ein Patient weiß das jedoch genau. Und die wenigsten Patienten wissen zudem, ob ihr Versicherer die anfallenden Kosten für die sogenannten wissenschaftlich nicht anerkannten Verfahren überhaupt erstattet bzw. in welcher Höhe, und ob eine Selbstbeteiligung im Vertrag festgelegt ist. Es gibt hier gerade bei den Zusatzversicherungen etliche unterschiedliche Modelle. Der Behandelnde müsste also den Patienten bitten, seinen Vertrag mit in die Praxis zu bringen, er müsste diesen gemeinsam mit ihm durchgehen und dann seinem Patienten erläutern, welche Behandlungen der Versicherer erstattet und welche wahrscheinlich bzw. sicherlich nicht. Dazu muss der Heilpraktiker natürlich wissen, welches die nicht wissenschaftlich anerkannten Verfahren sind. Er muss zudem nachfragen, was der Versicherer evtl. in der Vergangenheit schon zu erstatten abgelehnt hat, wie hoch vielleicht früher bei vergleichbaren Behandlungen die Selbstbeteiligung war etc. All das kann man leider fordern von einem Heilpraktiker, er ist ja Profi. Der Gesetzgeber sieht den Heilpraktiker eben auch als einen Dienstleister, vergleichbar mit einem Handwerker, der natürlich auch ungefähr den Kostenaufwand abschätzen können muss, der auf seinen Kunden zukommt. Aber es ist ein enormer Mehraufwand, zu dem der Gesetzgeber uns Heilpraktiker hier verpflichtet, und den können wir in diesem Umfang nicht immer leisten. Deshalb habe ich für die Abrechnungsfibel des BDH eine Honorarvereinbarung formuliert, die es dem Behandelnden ermöglicht, die geforderte Textform zu liefern, sofern er sich nicht imstande sieht, dem Patienten vorab mitzuteilen, wie hoch dessen mögliche Selbstbeteiligung an der Behandlung sein wird.

Lesen Sie hier das gesamte Interview: „Das Patientenrechtegesetz bestätigt den Heilpraktiker als Heilberuf“

Aus der Deutschen Heilpraktiker Zeitschrift 2/2015

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